"Leben allein genügt nicht", sagte der Schmetterling,
"Sonnenschein, Freiheit und eine kleine Blume
muss man auch haben". Hans Christian Andersen
… ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Es sollen Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien der Region unterstützt werden.
Die Stiftung will einen Beitrag leisten zum allgemeinen Wohle von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aber deren kulturelle Teilhabe ermöglichen.
Dieser Zweck wird insbesondere durch Gewährung von finanziellen Leistungen an die Träger von steuerbegünstigten Einrichtungen in der Region erfüllt.
Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere steuerbegünstigte Organisationen / Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Darüber hinaus ist Sie eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung die Ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(Aus der Satzung, §2 und §3)